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Aufgabe

Zweckverband
"GKV Altenberge"

Der Gemeindekassenverband Altenberge ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die allgemeine Rechtsgrundlage enthält das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsar­beit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Ein Zweckverband ist gem. § 15 GkG NRW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband.
Auf der Basis des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit wurde 1977 durch Satzung der Zweckverband „Gemeindekassenverband Altenberge“ von den Gemeinden Al­tenberge, Laer und Metelen gegründet.
Seit dem 1.1.1978 nimmt der Zweckverband seine satzungsgemäßen Aufgaben wahr.

Kommunales Finanzwesen

Zu den Kernaufgaben, die dem Zweckverband „Gemeindekassenverband Altenberge“ im Jahre 1977 übertragen wurden, gehören die Aufgaben des kommunalen Finanzwesens. Auf der Grundlage der Gemeindekassenverordnung NRW (GemKVO NRW) wurden von 1978 bis 2008 die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung auf kameraler Basis durchgeführt. Beginnend ab dem Jahr 2006 wurde die Doppik auf der Grundlage des NKF NRW eingeführt. Die Geschäftsabläufe dazu sind für die Zweckverbandskasse Altenberge, so firmiert der Gemeindekassenverband in Finanz- und Vollstreckungsangelegenheiten, in einer Dienstanweisung niedergelegt.
Der Zahlungsverkehr und die Buchhaltung für die Mitgliedskommunen sind selbstverständlich strengstens von einander getrennt. Die Finanzrechnung und die Personenkontenabschlüsse bilden die Grundlagen für die Rechnungslegung der Mitgliedskommunen. Hinsichtlich des Aufgaben- und Leistungsumfangs wird vertiefend auf den aktuellen Verwaltungsbericht der Zweckver­bandskasse verwiesen
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Geldvollstreckung

Seit 1978 nimmt die Zweckverbandskasse die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für die 3 Mitgliedsgemeinden wahr. Die Rechtsgrundlage für diese wichtige und konfliktträchtige Verwaltungsaufgabe ergibt sich aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Geschäftsabläufe für die Vollziehungsbeamten (Vollstreckungsaußendienst) sind durch Dienstanweisung geregelt.
Der Gemeindekassenverband Altenberge treibt nicht nur die öffentlichrechtlichen Geldforderungen und zugelassene privatrechtliche Geldforderungen für seine Verbandsmitglieder bei, sondern nimmt auch die Vollstreckungsaufgaben für andere Behörden im Wege der Amtshilfe wahr und ist zudem für andere Behörden tätig, die nicht selber Vollstreckungsbehörden sind. Zu den Leistungsdaten im Vollstreckungsbereich wird vertiefend auf den aktuellen Verwaltungsbericht der Zweckverbandskasse verwiesen
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IT

Nach Auflösung der Kommunalen-Datenverarbeitungszentrale Borken/Steinfurt nimmt der Gemeindekassenverband Altenberge seit dem Jahr 1987 die Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung autonom wahr. Dazu besteht zwischen den 3 Verbandsgemeinden und dem Gemeindekassenverband ein Organisationsverbund. Auf der Basis eines gemeinsamen DV-Rahmenplanes wird in den Rathäusern dezentral über die DV-Nutzung entschieden. Die Systemadministration und Systembetrieb werden zentral durch den Gemeindekassenver­band wahrgenommen.
Zu den Aufgaben und den Leistungsdaten im Detail wird vertiefend auf den aktuellen Verwaltungsbericht verwiesen
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Behördliche(r)
Datenschutz-beauftragte(r)

Dem Datenschutz kommt in unserer Informationsgesellschaft ein besonderer Stellenwert zu. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) regelt, dass alle Behörden einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das DSG NRW ermöglicht die gemeinsame Bestellung für mehrere Behörden. Von diesem Recht haben die Mitgliedsgemeinden des Gemeindekassenverbandes Gebrauch gemacht und den Datenschutzbeauftragten der KAAW zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestimmt.
Die Rechte und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten regelt das DSG NRW und der Runderlass zu § 32 a DSG. Die Behörden haben neben dem DSG NRW eine Viel­zahl von bereichsspezifischen Datenschutznormen (z.B. SGB, AO) und das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) sowie die örtlichen Regelungen zum Datenschutz (Dienst­anweisungen) zu beachten.

 

 

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