Aufgaben
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Aufgabe |
Zweckverband |
Der Gemeindekassenverband Altenberge ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die allgemeine Rechtsgrundlage enthält das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Ein Zweckverband ist gem. § 15 GkG NRW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband. |
Kommunales Finanzwesen |
Zu den Kernaufgaben, die dem Zweckverband „Gemeindekassenverband Altenberge“ im Jahre 1977 übertragen wurden, gehören die Aufgaben des kommunalen Finanzwesens. Auf der Grundlage der Gemeindekassenverordnung NRW (GemKVO NRW) wurden von 1978 bis 2008 die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung auf kameraler Basis durchgeführt. Beginnend ab dem Jahr 2006 wurde die Doppik auf der Grundlage des NKF NRW eingeführt. Die Geschäftsabläufe dazu sind für die Zweckverbandskasse Altenberge, so firmiert der Gemeindekassenverband in Finanz- und Vollstreckungsangelegenheiten, in einer Dienstanweisung niedergelegt. |
Geldvollstreckung |
Seit 1978 nimmt die Zweckverbandskasse die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für die 3 Mitgliedsgemeinden wahr. Die Rechtsgrundlage für diese wichtige und konfliktträchtige Verwaltungsaufgabe ergibt sich aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Geschäftsabläufe für die Vollziehungsbeamten (Vollstreckungsaußendienst) sind durch Dienstanweisung geregelt. |
IT |
Nach Auflösung der Kommunalen-Datenverarbeitungszentrale Borken/Steinfurt nimmt der Gemeindekassenverband Altenberge seit dem Jahr 1987 die Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung autonom wahr. Dazu besteht zwischen den 3 Verbandsgemeinden und dem Gemeindekassenverband ein Organisationsverbund. Auf der Basis eines gemeinsamen DV-Rahmenplanes wird in den Rathäusern dezentral über die DV-Nutzung entschieden. Die Systemadministration und Systembetrieb werden zentral durch den Gemeindekassenverband wahrgenommen. |
Behördliche(r) |
Dem Datenschutz kommt in unserer Informationsgesellschaft ein besonderer Stellenwert zu. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) regelt, dass alle Behörden einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das DSG NRW ermöglicht die gemeinsame Bestellung für mehrere Behörden. Von diesem Recht haben die Mitgliedsgemeinden des Gemeindekassenverbandes Gebrauch gemacht und den Datenschutzbeauftragten der KAAW zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestimmt. |