Aufgaben
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Aufgabe |
Zweckverband |
Der Gemeindekassenverband Altenberge ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die allgemeine Rechtsgrundlage enthält das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG NRW). Ein Zweckverband ist gem. § 15 GkG NRW eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ein Gemeindeverband. |
Kommunales Finanzwesen |
Zu den Kernaufgaben, die dem Zweckverband „Gemeindekassenverband Altenberge“ im Jahre 1977 übertragen wurden, gehören die Aufgaben des kommunalen Finanzwesens. Auf der Grundlage der Gemeindekassenverordnung NRW (GemKVO NRW) wurden von 1978 bis 2008 die Buchhaltung und die Zahlungsabwicklung auf kameraler Basis durchgeführt. Beginnend ab dem Jahr 2006 wurde die Doppik auf der Grundlage des NKF NRW eingeführt. Die Geschäftsabläufe dazu sind für die Zweckverbandskasse Altenberge, so firmiert der Gemeindekassenverband in Finanz- und Vollstreckungsangelegenheiten, in einer Dienstanweisung niedergelegt. |
Geldvollstreckung |
Seit 1978 nimmt die Zweckverbandskasse die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für die 3 Mitgliedsgemeinden wahr. Die Rechtsgrundlage für diese wichtige und konfliktträchtige Verwaltungsaufgabe ergibt sich aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Geschäftsabläufe für die Vollziehungsbeamten (Vollstreckungsaußendienst) sind durch Dienstanweisung geregelt. |
IT |
Die IT des Gemeindekassenverbandes Altenberge wurde im Rahmen des Projektes MIT Westmünsterland im Jahr 2023 an den Kreis Steinfurt als externen Kooperationspartner ausgelagert. Das Applikationsmanagement für die kommunalen Anwendungsverfahren wird vom Zweckverband KAAW – Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West mit Sitz in Ibbenbüren wahrgenommen. |
Behördliche(r) |
Dem Datenschutz kommt in unserer Informationsgesellschaft ein besonderer Stellenwert zu. Das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) regelt, dass alle Behörden einen internen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das DSG NRW ermöglicht die gemeinsame Bestellung für mehrere Behörden. Von diesem Recht haben die Mitgliedsgemeinden des Gemeindekassenverbandes Gebrauch gemacht und den Datenschutzbeauftragten der KAAW zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestimmt. |